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Für die Beobachtung und Betreuung von Patienten bei der Gabe bestimmter Medikamente werden zum 1. April 2022 in den EBM neue Zusatzpauschalen aufgenommen. Diese ersetzen die bisherigen Gebührenordnungspositionen.
Diese neuen Pauschalen betreffen die Beobachtung und Betreuung eines Patienten unter parenteraler intravasaler Behandlung mit Sebelipase alfa und/oder Velmanase alfa, für die es ab 1. April 2022 eine neue Zusatzpauschale gibt. Je nach Dauer der Leistung wird diese unterschiedlich hoch bewertet.
Weitere Neuerung im EBM
Eine weitere Neuerung betrifft die GOP 02102: Sie kann ab April 2022 auch bei einer Infusionstherapie (ohne anschließende Beobachtung) mit Velmanase alfa abgerechnet werden. Bislang ist dies nur bei der Gabe von Sebelipase alfa möglich.
Vertragsärzte können bei erbrachter Leistung ab April 2022 abrechnen:
- bei mehr als zwei Stunden die GOP 01540 (386 Punkte / 43,49 Euro),
- bei mehr als vier Stunden die GOP 01541 (625 Punkte / 70,41 Euro) und
- bei mehr als sechs Stunden die GOP 01542 (961 Punkte / 108,27 Euro)
Eine weitere Zusatzpauschale gibt es auch bei der Multiple Sklerose-Medikamentengabe. Die Pauschale kann für Beobachtung und Betreuung eines Patienten nach der oralen Gabe von Fingolimod oder Siponimod sowie erstmals auch von Ozanimod oder Ponesimod abgerechnet werden.
Die neue EBM-Abrechnung erfolgt analog zu den anderen GOP je nach Dauer der Leistung mit den
- GOP 01543 (311 Punkte / 35,04 Euro)
- GOP 01544 (550 Punkte / 61,96 Euro) und
- GOP 01545 (885 Punkte / 99,71 Euro).
Achtung! Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses werden die GOP 01514, 01516 und 01517 im EBM zum 1. April 2022 gestrichen, da ihre Leistungsbestandteile in die neuen Zusatzpauschalen überführt wurden.
Die Anlässe, die eine Beobachtung des Patienten nach den neuen EBM-GOP 01540 bis 01545 erforderlich machen, sind in den jeweils aktuell gültigen Fachinformationen definiert.
* GOP = Gebührenordnungsposition
Quelle: KBV November 2021
Mehr Informationen zu den neuen 2022er-EBM-Zusatzpauschalen finden Sie auf der Website der KBV
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