Aufgrund der aktuellen Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie werden zeitlich befristete Sonderregelungen in der Gesundheitsversorgung auslaufen. So ist seit 1. Juni 2022 eine Krankschreibung telefonisch nicht mehr möglich. Darauf verweist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Die Patientinnen und Patienten müssen wieder in die Arztpraxis kommen oder die Videosprechstunde nutzen

Videosprechstunde

Versicherte können eine Krankschreibung aufgrund einer Videosprechstunde erhalten. Dies gilt dann, wenn zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.

Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, gilt:

Für Versicherte, die in der Arztpraxis bisher unbekannt sind, kann eine Krankschreibung für bis zu 3 Kalendertage erfolgen; für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, für bis zu 7 Kalendertage.

Folgekrankschreibung

Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.

Aktivierung der Sonderregelungen

Sollte die Corona-Pandemie in den kommenden Monaten jedoch wieder an Fahrt gewinnen, kann der G-BA seine Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen für bestimmte Regionen oder bei Bedarf auch bundesweit wieder aktivieren.

Quelle: PI G-BA, 30.05.2022

Veröffentlicht am: 16. Juni 2022Kategorien: Job-News, PraxisabrechnungSchlagwörter: ,

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