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Arbeitsverträge für Medizinische Fachangestellte (MFA) müssen mehr Informationen enthalten, um Arbeitsbedingungen transparenter zu machen. Die EU-Richtlinie 2019/1152 bringt ab 1. August 2022 arbeitsrechtliche Änderungen im Nachweisgesetz mit sich, die automatisch für alle neu abzuschließenden Arbeitsverträge gelten.
Neu ab August 2022
ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer hat sich mit den Änderungen befasst: So muss beispielsweise unter anderem schriftlich über die Dauer der Probezeit, sowie die vereinbarte Arbeitszeit im Detail unterrichtet werden. Auch die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes muss genau offengelegt werden, beispielsweise wenn es um Sonderzahlungen oder Überstunden geht. Eine weitere Neuerung ist die Pflicht, den Arbeitnehmer umfassend über das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren aufzuklären – zumindest über die Schriftformerfordernis sowie die Frist einer Kündigungsschutzklage.
Zudem müssen jetzt sämtliche erforderlichen Informationen dem Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag schriftlich vorgelegt werden. Geschieht dies nicht oder nicht korrekt, kann eine Geldbuße verhängt werden.
Bestehende Arbeitsverträge
Für bereits existierende Arbeitsverhältnisse müssen nicht zwingend neue Verträge ausgehändigt werden. ArbeitnehmerInnen, die vor dem 1. August eingestellt wurden, müssen nur schriftlich über die wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet werden, wenn sie ihren Arbeitgeber dazu auffordern. Auch dann ist keine Änderung des Vertrages notwendig, denn zur Erfüllung der Nachweispflichten reicht eine schriftliche, unterzeichnete Auflistung der Arbeitsbedingungen. Bestehende Arbeitsverträge sollten von den ArbeitnehmerInnen überprüft werden.
Quelle: lifePR, ARAG SE, VirchowBund
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