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Auf den ersten Blick mag die Energiepreispauschale (EPP) von 300 Euro für jeden Erwerbstätigen ein Geschenk der Bundesregierung sein. Leider ist die Einmalzahlung steuerpflichtig.
Steuerpflichtig
Bei der EPP handelt es sich um eine einmalige Auszahlung, die der Einkommensteuer unterliegt. Geplant ist die Auszahlung für September 2022 mit dem Gehalt. Das Bruttogehalt erhöht sich also aufgrund der Steuerpflicht der EPP in diesem Monat um 300 Euro. Je nach Steuersatz des Mitarbeiters kann das auch bedeuten, dass unterm Strich weniger ausbezahlt wird, als erwartet.
Wer bekommt sie?
Neben Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten erhalten auch geringfügig Beschäftigte die EPP. Aber auch nur dann, wenn der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben hat. Wird die Lohnsteuer pauschal erhoben, müssen sich geringfügig Beschäftigte die EPP über die Steuererklärung holen.
Selbständige können ebenfalls mit der EPP bedacht werden. Der Betrag von 300 Euro wird von einer der Einkommensteuervorauszahlungen abgezogen.
Quelle: PI gesundheit adhoc – Vereinigte Lohnsteuerhilfe (e. V.) (VLH)