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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) klargestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Das ergibt sich laut BAG aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). „Demnach ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann“.
Zeiterfassung auch in Arztpraxen
Das könnte bedeuten, dass es auch bei MFA und angestellten Ärzten zu einer elektronischen Erfassung der Arbeitszeiten kommen könnte. Der Verband medizinischer Fachberufe e.V. (VMF) würde dies begrüßen. Würde doch die Umsetzung für ein Ende der unbezahlten Überstunden sorgen.
Quellen: BAG, VMF
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