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Mit einem an die Omikronvarianten angepassten COVID-19-Impfstoff von BioNTech/Pfizer und Moderna gibt es für Auffrischimpfungen ab dem 1. Oktober 2022 neue EBM-Abrechnungsziffern. Bis dahin nutzen Arztpraxen die bekannten Pseudonummern für die Vakzine beider Hersteller. Das geht aus einer Mitteilung der KBV in ihren PraxisNachrichten hervor.
COVID-19-Impfungen mit einem der bivalenten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer – BA.4-5 oder BA.1 – werden mit der Pseudonummer 88337 abgerechnet. Für den Impfstoff von Moderna nutzen Arztpraxen die 88338.
Kennzeichnung
Praxen kennzeichnen die Pseudonummern mit den bekannten Suffixen für die Indikation. Auch die Praxisverwaltungssysteme werden entsprechend angepasst. Und im Impf-DokuPortal werden für die tägliche Meldung der Impfungen entsprechende Felder ergänzt.
Die an die Virusvarianten BA.1 und BA.4/BA.5 angepassten Impfstoffe waren Anfang des Monats für Auffrischimpfungen zugelassen worden und können von den Praxen wöchentlich geordert werden.
Alle anderen Impfstoffe sind weiterhin verfügbar und werden mit den bekannten Pseudonummern abgerechnet. Die Vergütung beträgt unabhängig vom Impfstoff 28 Euro und erfolgt nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums.
Eine Übersicht der Pseudo-GOP für bivalente Impfstoffe ab 1. Oktober 2022 und weitere Informationen über Abrechnung und Dokumentation finden Sie auf der Website der KBV.
Quelle: PraxisNachrichten KBV