Lange war nicht klar, ob die Impfverordnung nach dem 31. Dezember 2022 vom Bundesministerium fortgeführt wird. Ja, das wird sie. Ein Entwurf liegt bereits vor. Die geänderte Impfverordnung gilt vom 1. Januar  bis 7. April 2023. Sie tritt mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Ab 8. April sollen die Impfungen in der Regelversorgung angeboten werden.

Anspruch auf Impfung unverändert

Der Impfanspruch der Patienten auf Impfungen gegen COVID-19 bleibt damit unverändert bestehen. Bis zum Auslaufen erhalten Ärzte bis 7. April weiterhin 28 Euro je Impfung, an Wochenenden, Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember 36 Euro. Der Bund wird weiterhin für die Beschaffung und Bereitstellung zuständig sein, und zwar bis Ende 2023.

Kritik an hohem Bürokratieaufwand

Grundsätzlich begrüßt die KBV die Verlängerung der Coronavirus-Impfverordnung. Kritisiert jedoch, dass die Dokumentation noch erweitert werden soll. So sollen Arztpraxen ab Januar in der täglichen Impfdokumentation auch noch zwischen den an verschiedene Virus-(Unter-)Varianten angepassten Impfstoffen unterscheiden müssen. Die KBV hat daher in den vergangenen Wochen mehrfach die Abschaffung der täglichen Dokumentation gefordert.

Mehr Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Website der KBV

Quelle: KBV-Praxisnachrichten

Veröffentlicht am: 16. Dezember 2022Kategorien: GesundheitspolitikSchlagwörter: ,

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