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Videofallkonferenzen mit Pflegekräften, die pflegebedürftige Patienten versorgen, werden über die Gebührenordnungsposition (GOP) 01442 abgerechnet. Die GOP 01442 wurde am 1. Oktober 2019 in den EBM eingeführt. Hier wurde festgelegt, dass die Finanzierung befristet extrabudgetär erfolgt. Diese Regelung wurde vom Bewertungsausschuss jetzt bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.
Auch die bis zum 31. Dezember 2022 befristete Gebührenordnungsposition (GOP) 01444 im Abschnitt 1.4 EBM wird laut Beschluss des Bewertungsausschusses bis zum 31. Dezember 2023 weitergeführt. Der Bewertungsausschuss prüft bis zum September 2023, ob eine Verlängerung der Frist erforderlich ist.
Höchstens dreimal im Krankheitsfall
Die GOP 01442 ist berechnungsfähig für Videofallkonferenzen zwischen der Pflegekraft eines chronisch pflegebedürftigen Patienten und dem Arzt oder Psychotherapeuten, der die diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen oder pflegerischen Maßnahmen koordiniert.
Die Leistung kann bis zu dreimal im Krankheitsfall berechnet werden. Voraussetzung ist, dass im aktuellen und den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Praxis stattgefunden hat
Die Übersicht zur Vergütung 2023 der Die KBV-Videosprechstunde finden Sie hier
Quelle: KBV