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Das neue Jahr 2023 geht wieder mit Änderungen für Arztpraxen, MVZ oder Kliniken einher.
Praxisabrechnung
Neue Gebührenordnungspositionen (GOP) gibt es z. B. beim Labornachweis von Affenpocken, für die Beratung zur Präexpositionsprophylaxe mit Evusheld oder für die gynäkologische Zytologie. Neue Formulare für Reha-Sport und Funktionstraining und zur Verordnung der außerklinischen Intensivpflege.
Digitales
Arbeitnehmer müssen seit 1. Januar 2023 keine Krankmeldung mehr vorlegen. Alle Arbeitgeber sind jetzt verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten von gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten direkt bei der Krankenkasse abzurufen. Dies gilt auch für Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten, sofern sie nicht selbst die Krankmeldung für ihre Mitarbeiter ausgestellt haben. Zum Abruf der Daten benötigen Arztpraxen eine zugelassene Software.
Ab Juli 2023 sollen Ärzte und Psychotherapeuten eine monatliche Pauschale zur Finanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten für die Telematikinfrastruktur (TI) erhalten. Die Umstellung der TI-Finanzierung hat der Gesetzgeber veranlasst. Bis 30. April müssen KBV und der GKV-Spitzenverband die Höhe der TI-Pauschale festlegen. Die Pauschale soll alle zwei Jahre überprüft werden. Das bedeutet für Arztpraxen, dass sie erstmal in Vorleistung gehen müssen. Das betrifft insbesondere Neuanschaffungen.
Weitere Änderungen
Neben der Erhöhung des Orientierungswerts im EBM um ca. 2 Prozent gibt es Neuerungen bei Verordnungen, Qualitätssicherung, ambulantem Operieren , höhere Pauschalen, zum Coronavirus oder Terminvermittlung etc.
Einen Überblick über die Änderungen im Jahr 2023 gibt die KBV auf ihrer Website
Quelle: KBV