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Viel Arbeit, keine Zeit für Urlaub. Urlaubstage verfallen nicht automatisch, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter über den eventuellen Verfall im Vorfeld nicht informiert hat. Der gesetzliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung allerdings schon. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 456/20 )
Dreijährige Verjährungsfrist
Nicht genommene Urlaubstage können nur ausbezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis z. B. durch Kündigung nicht mehr besteht. Da der Urlaubsanspruch nicht mehr auf Erholungszwecke ausgerichtet ist, sondern auf Vergütung, unterliegt der Abgeltungsanspruch der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Grund ist, dass die schwächere Stellung des Arbeitnehmers bei der Inanspruchnahme von Urlaub gegenüber dem Arbeitgeber mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.2023