Die Abrechnung der Porto-Pauschale 40128 (86 Cent) wurde rückwirkend zum 1. April 2023 angepasst. Die Berechnungsfähigkeit der Versandpauschale gab es bisher ausschließlich auf Videosprechstunden. Nun kann die GOP auch nach einem telefonischen Kontakt mit dem Patienten abgerechnet werden. Voraussetzung: Für den Patienten besteht eine öffentlich-rechtliche Absonderungspflicht, z. B. bei der Infektionskrankheit COVID-19 oder Affenpocken.

Die Ausnahmeregelung zur telefonischen AU hat der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt und die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (Paragraf 4 Absatz 6) entsprechend angepasst. Sie gilt seit 1. April 2023.

Quelle: KBV

Veröffentlicht am: 15. Mai 2023Kategorien: PraxisabrechnungSchlagwörter:

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