Die seit dem 1. April 2023 geltende Regelung, dass fast alle Untersuchungen und Behandlungen von Kindern und Jugendlichen in voller Höhe vergütet werden, gilt jetzt auch für die über 18-jährigen Patienten. Dies hatte die KBV in den Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen erreicht.

Das Gesetz für eine Stiftung Unabhängige Patientenberatung war Mitte Mai in Kraft getreten. Außerdem wurden ausgewählte Leistungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie entbudgetiert. Für die KBV ist dies nur ein erster Schritt bei der Entbudgetierung. Im nächsten Schritt müssten die Hausärzte und alle anderen Fachgruppen folgen.

Verfahren für Ausgleichszahlungen festgelegt

Statt einer klassischen Entbudgetierung sieht der Gesetzgeber für die Leistungen der Kinder- und Jugendärzte ein verwaltungsaufwendiges Verfahren vor: Die Krankenkassen müssen dann Nachzahlungen leisten, wenn die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) zur Honorierung kinder- und jugendärztlicher Untersuchungen und Behandlungen nicht ausreicht.

Die Vorgaben für dieses Verfahren hat der Bewertungsausschuss von KBV und GKV-Spitzenverband jetzt festgelegt.

Anders als im Gesetz formuliert werden auch die Leistungen für Patientinnen und Patienten über 18 Jahre aus Kapitel 4 EBM berücksichtigt und mit festen Preisen vergütet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Versichertenpauschale dieser Patientengruppe.

Vergütung der Kinderpsychiatrie außerhalb der MGV

Darüber hinaus wurden mit dem Gesetz bestimmte Untersuchungen und Behandlungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie aus dem Budget herausgenommen. Sie werden von den Krankenkassen komplett extrabudgetär vergütet. Dies betrifft den EBM-Abschnitt 14.2 sowie die Gebührenordnungspositionen 14220, 14222, 14240, 14313 und 14314.

Quelle: PraxisNachrichten KBV

Veröffentlicht am: 9. Juni 2023Kategorien: PraxisabrechnungSchlagwörter:

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