Bild von Gerd Altmann auf Pixabay
Bei einer Schadensregulierung wird von der Versicherung üblicherweise der Zeitwert des beschädigten Gegenstands berücksichtigt und nicht der Neuwert. Bei der Erstattung wird nach dem sogenannten „neu für alt-Prinzip“ oft ein Abzug für die Nutzungsdauer vorgenommen.
Dass allerdings nicht immer nach diesem Prinzip verfahren werden kann, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 19. April 2023 (2 C 263/22).
Der Fall
Bei einem Verkehrsunfall wurde eine Brille beschädigt. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wollte beim Austausch der Brillengläser bei der Erstattung einen Abzug aufgrund der Nutzungsdauer der Brillengläser vornehmen.
Dieser Fall landete vor Gericht. Das Amtsgericht Schwandorf gab dem Geschädigten recht und entschied, dass der Austausch der Brillengläser nach dem Unfall notwendig war und kein Abzug „neu für alt“ vorgenommen werden durfte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Brillengläser als Verschleißteile betrachtet werden können und bei Beschädigungen ein Austausch erforderlich ist, unabhängig von einer möglichen Nutzungsdauer.
„Mit diesem Urteil wird Klarheit geschaffen und die Rechte der Verbraucher gestärkt“, kommentiert Dr. Anna Müller, Rechtsexpertin der Verbraucherschutzorganisation. „Verbraucher können nun bei berechtigten Schadensfällen eine vollständige Erstattung erwarten, um ihre Brille in einen funktionsfähigen Zustand zurückzubringen.“
Dennoch sollten Betroffene im Falle eines Schadens weiterhin ihre Versicherungsbedingungen überprüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen, um ihre individuellen Ansprüche zu klären. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil zu einer branchenweiten Änderung der Schadensregulierung bei Brillenreparaturen führen wird.
Quelle: Pressebox, PI ApoRisk GmbH, 19.07.2023, Text von Oliver Ponleroy, Fachjournalist