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Auf dem diesjährigen Münchner Oktoberfest wurden ca. 3.250 Fundsachen wie Geldbeutel, Handys etc. abgegeben. Wie schön, dass es ehrliche Finder gibt. Aber wie verhält es sich mit dem Finderlohn? Denn klar ist, dass man verlorene Dinge nicht einfach behalten kann. Das sagt auch ARAG-Experte Tobias Klingelhöfer.
Der ARAG-Experte weist auch darauf hin, dass sich Finder strafbar machen, wenn sie ein Fundstück behalten. (Paragraf 246 Strafgesetzbuch). Und das kann immerhin mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Finderlohn
In welcher Höhe man Finderlohn vom Eigentümer verlangen kann, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in Paragraf 965. Dessen Höhe bestimmt sich nach dem Wert der Fundsache: Für einen Fund mit einem Wert von bis zu 500 Euro gibt es fünf Prozent des Wertes, also höchstens 25 Euro. Für das, was über diesen Wert hinausgeht, gibt es drei Prozent. Eine Ausnahme gilt für Fundsachen, die in Behördenräumen oder öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden werden: Hier gibt es Finderlohn nur für Sachen, die mehr als 50 Euro wert sind – und das auch nur in Höhe von 50 Prozent des regulären Anspruchs.
Wird der gefundene Gegenstand beim Fundbüro nicht abgeholt, erwirbt der Finder nach der gesetzlichen Frist von sechs Monaten ab der Anzeige beim Fundbüro das Eigentum an der Sache.
Quelle: lifePR, PI ARAG SE