Der Mindestlohn erhöht sich ab 1. Januar 2024 von 12 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Parallel dazu steigt auch die Mindestausbildungsvergütung. Welche Auswirkungen dies auf die Regelungen für Minijobs, Midijobs und Auszubildende hat, weiß Andreas Bachmeier, ECOVIS-Unternehmensberater.

Minijob-Grenze

Nachdem sich die Minijob-Grenze am Mindestlohn orientiert, steigt diese ab 1. Januar von derzeit 520 Euro auf 538 Euro im Monat. Die jährliche Verdienstgrenze steigt entsprechend auf 6.456 Euro. Die Höchstarbeitszeit im Minijob bleibt unverändert. Bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde können Minijobber weiterhin rund 43 Stunden im Monat arbeiten.

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitsverträge von Minijobbern anzupassen, wenn im Vertrag kein allgemeiner Mindestlohn oder ein höherer Stundenlohn vereinbart wurde.

Es ist nicht zulässig, einen niedrigeren Stundenlohn als den gesetzlichen Mindestlohn zu vereinbaren. Dies gilt auch für Minijobber, mit wenigen Ausnahmen wie Praktikanten und Auszubildende.

Midijob

Die untere Verdienstgrenze für Midijobs steigt entsprechend. Die obere Midijob-Grenze bleibt unverändert bei maximal 2.000 Euro.

Mindestausbildungsvergütung

Analog zum Mindestlohn steigt zum neuen Jahr auch die Mindestausbildungsvergütung in Deutschland. Die gesetzlichen Mindestausbildungsvergütungen gelten für Vollzeitausbildungen. Bei Teilzeitauszubildende kann der Ausbildungsbetrieb die Vergütung kürzen, soweit sie angemessen ist.

Tarifgebundene Unternehmen/Praxen

Tarifverträge gehen dem gesetzlichen Mindestlohn vor. Die Tarifvertragsparteien können unter bestimmten Voraussetzungen niedrigere Entgelte vereinbaren. Tarifgebundene Betriebe müssen die tarifliche Vergütung zahlen, nicht tarifgebundene Betriebe mindestens die gesetzliche Mindestvergütung.

Quelle: Pressebox, PI ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

 

Veröffentlicht am: 20. Januar 2024Kategorien: Finanzen, Job-NewsSchlagwörter: ,

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