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Der elektronische Arztbrief wird ab 1. März 2024 in Praxen verpflichtend eingeführt. Das sieht eine Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vor. Das heißt, die Praxen müssen über eine aktuelle und von der KBV zertifizierte Software für die Erstellung von elektronischen Arztbriefen verfügen. Anderenfalls wird ihnen die monatliche TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt.
KBV fordert Fristverschiebung
KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner zufolge haben einige Firmen ihre Software für den eArztbrief trotz mehrfacher Aufforderung durch die KBV noch nicht zertifizieren lassen. Betroffen seien aktuell etwa 5.500 Praxen, die bis zum 1. März 2024 sehr wahrscheinlich kein zertifiziertes eArztbrief-Modul erhalten werden.
Die KBV fordert deshalb in einem Schreiben an das BMG, die verpflichtende Einführung des eArztbriefes eine Fristverschiebung, da nicht alle Softwarehersteller pünktlich liefern können.
PVS-Hersteller
Ob das BMG seine Festlegung zur Finanzierung der Kosten der Telematikinfrastruktur anpassen und die Frist verschieben wird, ist offen. Praxen, die noch kein eArztbrief-Modul installiert haben, sollten sich deshalb bei ihrem PVS-Hersteller erkundigen, ob das Modul verfügbar ist und wie es installiert werden kann. Mitunter ist bei der Einrichtung die Hilfe eines Dienstleisters vor Ort notwendig.
Neuregelung Versandpauschale
Mit Inkrafttreten der Festsetzung zur TI-Finanzierung am 1. Juli 2023 erhalten Praxen keine Versand- und Empfangspauschale, obwohl sie darauf einen gesetzlichen Anspruch haben.
Da der GKV-Spitzenverband trotz Intervention des BMG den Abschluss einer neuen Vereinbarung ablehnt, hat die KBV ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingeleitet. Bei einem positiven Beschluss würden die alten Pauschalen – 28 Cent für den Versand und 27 Cent für den Empfang (bis zu 23,40 Euro je Quartal und Arzt/Psychotherapeut) – weitergelten, bis über die Klage der KBV gegen die Festlegung zur TI-Finanzierung entschieden wird.
Mehr Informationen erhalten Sie auf der Website der KBV
Quelle: KBV PraxisNachrichten