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Zum 1. Januar 2025 wird es zwei neue Transportpauschalen geben. Die Gebührenordnungsposition (GOP) 40094 für In-vitro-Diagnostikleistungen, ausgenommen die gynäkologische Zytologie und HPV, sowie die GOP 40095 für In-vitro-Diagnostik der gynäkologischen Zytologie und HPV. Sie werden jeweils als Zuschlag für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen gezahlt. Damit erhalten Laborärzte künftig für alle Behandlungsfälle mit Transportaufwand eine Transportpauschale.
Die neuen Kostenpauschalen ersetzen ab Januar 2025 die bisherige Transportpauschale 40100. Ebenso fallen dann die GOP 01699 und 12230 weg. Diese Zuschläge können seit Wegfall der Portopauschalen 40120 bis 40126 in Behandlungsfällen mit Leistungen des Allgemeinlabors (EBM-Abschnitte 32.2.1 bis 32.2.7) abgerechnet werden, bei denen die Abrechnung der GOP 40100 ausgeschlossen ist. Ab dem 1. Januar 2025 ist auch in diesen Behandlungsfällen eine Transportkostenpauschale berechnungsfähig.
Transparenz
Mit den neuen Kostenpauschalen werden die Aufwände der Laborarztpraxen für Transport, Entnahmematerial und eine elektronische Auftragsübermittlung transparent im EBM ausgewiesen. Die Leistungsinhalte der neuen Pauschalen werden derzeit aus den Leistungen der In-vitro-Diagnostik querfinanziert. Diese Querfinanzierung wird ab 1. Januar 2025 aufgehoben und die Bewertung der Leistungen wird deshalb entsprechend gemindert.
Neu im EBM-Kapitel 12
Die GOP des EBM-Kapitels 12 ist künftig ausschließlich von Fachärztinnen und Fachärzten für Laboratoriumsmedizin, für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, für Transfusionsmedizin sowie von ermächtigten Fachwissenschaftlern der Medizin berechnungsfähig.
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Quelle: KBV PraxisNachrichten