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Ärzte können rückwirkend ab 1. Januar 2024 einen Hygienezuschlag für ambulante Eingriffe geltend machen. Darauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband geeinigt.
Gezahlt wird der Hygienezuschlag auf alle Eingriffe, die im Abschnitt 31.2 des EBM aufgeführt sind, Ausnahmen bilden Kataraktoperationen (GOP 31350 und 31351) und Gebührenordnungspositionen (GOP), denen derzeit kein OPS-Kode im Anhang 2 des EBM zugeordnet sind.
Für die Operationen aus Kapitel 1 – Sterilisation (GOP 01854, 01855) und Abruptio (01904 und 01905) – sind ebenfalls Zuschläge vorgesehen.
Zuschlagshöhe je nach Eingriff
Die Höhe richtet sich unter anderem nach dem Aufwand der Aufbereitung der OP-Instrumente, der Dauer der Operation sowie dem Ambulantisierungsgrad.
Dadurch gibt es insgesamt 66 Zuschläge, deren Spanne von 3,34 Euro bis 62,18 Euro reicht. Sie werden im neuen EBM-Abschnitt 31.2.19 und im Abschnitt 1.7.6 und 1.7.7 des EBM aufgeführt. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär und damit für jeden Eingriff in voller Höhe.
Die KBV setzt sich seit Jahren dafür ein, dass die vertragsärztlichen Praxen einen finanziellen Ausgleich für die Mehrkosten erhalten, die infolge erhöhter Hygienestandards entstehen.
Abrechnung 1. Quartal 2024
Die neuen Zuschläge gelten ab 1. Januar, so dass Ärzte auch rückwirkend Anspruch auf die entsprechende Vergütung haben. Die KBV hat daher für die Quartalsabrechnung des 1. Quartals 2024, die die Praxen bereits im April einreichen mussten, den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) empfohlen, die Zuschläge automatisch zuzusetzen.
Eine Übersicht Hygienezuschläge von der KBV finden Sie hier
Quelle: KBV-PraxisNachrichten