Ab 1. Juli 2024 gelten vereinfachte Formulare für die Bescheinigung eines kranken Kindes. Alte Formulare dürfen dann nicht mehr verwendet werden. Die Vereinfachungen betreffen ärztliche Angaben, aber auch den Antrag der Betreuungsperson.

Auszug Änderungen

Falls ein Unfall Grund für die Erkrankung des Kindes ist, erfolgt künftig eine Unterscheidung. Ärztinnen und Ärzte kreuzen in dem Fall entweder „Kita- oder Schulunfall/ -folgen“ oder „sonstiger Unfall, Unfallfolgen“ an.

Ergänzt wurde in den Vordruckerläuterungen auch ein Hinweis zur (Nicht-)Bescheinigung der Erkrankung eines Kindes für die Zeit einer aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme eines Elternteils als Begleitperson während einer stationären Behandlung. In diesem Fall stellt die stationäre Einrichtung eine Bescheinigung aus.

Das Formular 21 verwenden Betreuungspersonen weiterhin als Antrag auf Kinderkrankengeld. Auch hier gibt es Vereinfachungen. Zudem enthält das Formular künftig den Hinweis, dass der Antrag bei der Krankenkasse der betreuenden Person zu stellen ist. Hier gab es in der Vergangenheit oftmals Unklarheiten im Hinblick auf die zuständige Krankenkasse.

Stichtag 1. Juli 2024

Der Formularwechsel erfolgt zum Stichtag 1. Juli. Die neue Formularversion trägt die Kennzeichnung „(7.2024)“ und wird im DIN-A5-Format zur Verfügung gestellt. Alte Versionen dürfen ab dem dritten Quartal nicht mehr verwendet werden. Praxen, die Papiervordrucke verwenden, sollten rechtzeitig neue Formulare bestellen.

Bereits ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Die Anbieter von Praxisverwaltungssystemen wurden rechtzeitig von der KBV informiert. Das Formular 21 sollte somit ab Juli in der Software hinterlegt sein.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 7. Juni 2024Kategorien: PraxisabrechnungSchlagwörter:

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