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Es finden immer wieder Protestkundgebungen der Ärzte statt. Praxen werden an solchen Tagen oft geschlossen und die Praxisteams nehmen gemeinsam teil. Dadurch kommt es möglicherweise zu einem Ausfall der Arbeitszeit.
Müssen die ausgefallenen Stunden nachgearbeitet werden? Für die rechtliche Behandlung gibt die Rechtsabteilung des Verbands für Medizinische Fachberufe e. V. (vmf) folgenden Hinweis.
Arbeitgeberseite
Die Arbeitgeberseite ist verpflichtet, die Arbeitnehmer*innen so zu beschäftigen, wie sie es vertraglich vereinbart haben. Tut sie dies nicht, so befindet sie sich im sogenannten Annahmeverzug gemäß § 615 BGB. Es besteht dann keine Verpflichtung, diese Stunden nachzuarbeiten. Auch darf den Arbeitnehmer*innen nichts vom Gehalt abgezogen werden. Bei einer durch die Arbeitgeberseite veranlassten Praxisschließung können den Arbeitnehmer*innen auch keine Minusstunden entstehen. Lediglich bereits bestehende Überstunden können für diese Zeiten in Abzug gebracht werden.
Empfehlung
Um den Annahmeverzug im Streitfall beweisen zu können, empfiehlt die Rechtsabteilung der vmf den Beschäftigten, der Arbeitgeberseite die Arbeitskraft für den Schließtag bzw. für die fehlenden Stunden ausdrücklich schriftlich anzubieten.
Quelle: vmf-online.de