Immer häufiger bieten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Möglichkeit, per Gehaltsumwandlung ein Fahrrad zu leasen. Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts, und zwar in Höhe der Leasingrate, abzüglich eines etwaigen Arbeitgeberzuschusses. Die monatliche Leasingrate wird dadurch direkt von seinem Bruttogehalt abgezogen, also noch bevor Steuern und Sozialabgaben fällig werden.

Da die Leasingrate vor Steuern und Sozialabgaben abgezogen wird, senkt sie das Bruttogehalt, aus dem sich unter anderem die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung errechnen. Ein niedrigeres Bruttogehalt bedeutet niedrigere Beiträge in die Rentenkasse, und das wiederum führt später zu einem niedrigeren Rentenanspruch.

Hinweis: Die private Nutzung des Rads muss als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Welche Alternative es gibt, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)

Fahrrad als Gehaltsextra

Kauft oder least der Arbeitgeber ein E-Bike oder ein klassisches Fahrrad auf eigene Kosten und stellt dieses dem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn als Gehaltsextra zur Verfügung. Hier bleibt das Bruttogehalt unverändert und dadurch ergeben sich auch keine Nachteile hinsichtlich der späteren gesetzlichen Rente sowie weiterer Sozialleistungen.

Weiterer Vorteil für das Gehaltsextra: Arbeitnehmer müssen in solchen Fällen den Drahtesel nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Jedenfalls solange es sich um ein Rad ohne Elektromotor oder ein E-Bike mit einem maximal 250 Watt starken Motor handelt, der auf eine Geschwindigkeit von höchstens 25 Kilometern in der Stunde begrenzt ist.

Die ausführliche Presseinformation von VLH mit Rechenbeispiel erhalten Sie hier

Quelle: gesundheit adhoc / PI VLH

Veröffentlicht am: 27. August 2024Kategorien: FinanzenSchlagwörter: ,

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