Der 6. Teil der ePA-Serie beschäftigt sich mit den Widerspruchsrechten der gesetzlich Versicherten. Die elektronische Patientenakte (ePA) wird als Opt-Out eingeführt. Das heißt, Versicherte müssen aktiv gegenüber ihrer Krankenkasse widersprechen, wenn sie keine ePA haben wollen. Dies ist erstmalig vor der Einrichtung der Akte bis zum 15. Januar 2025 möglich.

Informationspflicht

Die Krankenkassen sind per Gesetz verpflichtet, ihre Versicherten vorab ausführlich über die ePA zu informieren. Aber auch später ist ein Widerspruch jederzeit möglich. Die Krankenkassen sind in diesem Fall verpflichtet, die ePA inklusive aller Daten zu löschen. Wurde eine ePA gelöscht und entscheidet sich der Versicherte später, sie doch wieder zu nutzen, wird für den Versicherten eine neue ePA durch die Krankenkasse angelegt.

Liegt kein Widerspruch vor, benötigen die Versicherten die ePA-App ihrer Krankenkasse, wenn Sie die Inhalte ihrer ePA einsehen wollen. Die App wird auf mobilen Geräten wie Smartphones und Tablets sowie auf Computern ausgeführt. Alle Informationen zur ePA-App und deren Einrichtung erhalten Versicherte bei ihrer Krankenkasse.

Zugriff auf die ePA

Eine Möglichkeit zum Widerspruch betrifft den Zugriff auf die ePA. Versicherte können den Zugang für einzelne Praxen, Krankenhäuser oder Apotheken sperren. Die betroffenen Einrichtungen können dann weder Einsicht in die Akte nehmen noch Dokumente einstellen. Aber auch Inhalte können beschränkt werden.

Direkt in der Praxis können Versicherte während der Behandlung der Übertragung von einzelnen Informationen oder Dokumenten widersprechen. Die Daten werden dann nicht in der ePA gespeichert. Deshalb müssen Ärzte und Psychotherapeuten ihre Patienten darüber informieren, dass und welche Daten sie in die ePA hochladen. Weitere Widersprüche sind in der Praxis nicht möglich.

Mehr Infomrationen zu den Widerspruchsmöglichkeiten erhalten Sie auf der Website der KBV.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 25. November 2024Kategorien: DigitalSchlagwörter: ,

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