In Videosprechstunden dürfen bereits Arzneimittel verordnet, Arbeitsunfähigkeit bescheinigt sowie Folgeverordnungen für Heilmittel und häusliche Krankenpflege ausgestellt werden. Das gilt nach einem Beschluss des G-BA jetzt auch für Krankenbeförderung.

Sichere Beurteilung

Möglich sind Verordnungen, sofern der Patient, sein Gesundheitszustand und seine Mobilitätsbeeinträchtigung der Praxis aus unmittelbar persönlicher Behandlung bekannt sind. Dabei muss der Arzt oder Psychotherapeut in der Videosprechstunde sicher beurteilen können, ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Krankenbeförderung gegeben sind.

Bestehen Zweifel, ist zunächst eine unmittelbare Vorstellung notwendig. Die Authentifizierung des Versicherten müssen verordnende Praxen sowohl in einer Videosprechstunde als auch beim Telefonkontakt sicherstellen.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann bereits die initiale Verordnung einer Krankenbeförderung im Rahmen einer Fernbehandlung veranlasst werden. Eine Einschränkung auf Folgeverordnungen besteht nicht.

Versicherte ohne Anspruch

Grundsätzlich haben gesetzlich Versicherte keinen Anspruch darauf, dass eine Krankenbeförderung in der Videosprechstunde oder nach Telefonkontakt für sie veranlasst wird. Dies bleibt stets eine ärztliche beziehungsweise psychotherapeutische Entscheidung.

Alles Wichtige für Ärzte und Psychotherapeuten fasst die KBV in einer PraxisInfo zusammen, die in Kürze aktualisiert wird.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 22. Dezember 2024Kategorien: ManagementSchlagwörter: ,

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