Ab 1. Januar 2025 werden im EBM mehrere neue Leistungen für Patienten mit LONG COVID oder einem Verdacht auf LONG COVID aufgenommen. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben im Bewertungsausschuss entsprechenden Beschluss gefasst und die Vergütung festgelegt.

Hintergrund ist die Long-COVID-Richtlinie (LongCOV-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die seit Anfang Mai in Kraft ist. Sie regelt, wie Betroffene mit Verdacht auf Long COVID und Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweisen, berufsgruppenübergreifend, koordiniert und strukturiert versorgt werden.

Neuer Abschnitt im EBM

Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses steht jetzt fest, welche Gebührenordnungspositionen (GOP) die beteiligten Ärzte zusätzlich abrechnen können. Dazu wird ein neuer Abschnitt 37.8 mit fünf Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM aufgenommen, unter anderem für ein Basis-Assessment und für Fallbesprechungen. Alle Leistungen werden zunächst extrabudgetär vergütet.

LongCO-RL

Ziel der LongCOV-RL ist die bessere und schnellere Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf Long-COVID und Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweisen. Dazu zählen auch das Post-Vac-Syndrom (Beschwerden nach einer COVID-19-Impfung) und ME/CSF (Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom). Die LongCOV-RL bezieht sich auf Betroffene aller Altersgruppen.

Die neuen Leistungen im Überblick erhalten Sie auf der Website der KBV

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 13. Dezember 2024Kategorien: PraxisabrechnungSchlagwörter:

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