Bislang durften Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Videosprechstunden nur für die Akutbehandlung und für Einzel- und Gruppentherapien anbieten. Ab 1. Januar 2025 sind auch psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen als Videosprechstunde erlaubt. Außerdem wird eine laufende Psychotherapie im Falle eines Wechsels der Krankenkasse von der neuen Kasse nicht erneut fachlich-inhaltlich überprüft.

Neue Regelung

Die neue Regelung sieht vor, dass mindestens 50 Minuten der Psychotherapeutischen Sprechstunden und mindestens 50 Minuten der probatorischen Sitzungen weiterhin im unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfinden sollen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben jedoch die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen die Psychotherapeutische Sprechstunde und die probatorischen Sitzungen ausschließlich per Video durchzuführen.

Neu ist eine Ergänzung, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auch bei Videobehandlung im Krisenfall dafür Sorge zu tragen haben, dass eine geeignete Weiterbehandlung gewährleistet ist, sofern dies medizinisch erforderlich ist. Diese Regelung gilt für alle Videositzungen in der Psychotherapie.

Die Neufassung der Psychotherapie-Vereinbarung, die am am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, finden Sie hier

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 30. Dezember 2024Kategorien: Digital, PraxiswissenSchlagwörter:

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