Nach den Feiertagen geht in der Regel der Run auf die Geschäfte los. Einerseits um Gutscheine einzulösen, andererseits um Weihnachtsgeschenke, die nicht gefallen, zurückzugeben oder umzutauschen.

Umtausch oft möglich

Eine rechtliche Verpflichtung zum Umtausch gibt es nicht. Es bieten aber viele Händler die Möglichkeit, Weihnachtsgeschenke zurückzugeben oder umzutauschen. Dabei gilt grundsätzlich der Kassenbon als Nachweis für den Kauf der Ware. Nur was tun, wenn kein Beleg mehr vorhanden ist?

Kontoauszug statt Kassenbon

Wer seinen Kassenbon nicht mehr findet, das Geschenk aber mit Karte oder Smartphone bezahlt hat, hat eine gute Alternative: Denn auf dem Kontoauszug sind die Kartenumsätze dokumentiert. So kann der Kontoauszug oft auch als Nachweis für den Kauf des Weihnachtsgeschenks dienen. Bei Vorlage des Kontoauszugs kann der Händler den Kaufvorgang nachvollziehen. So steht einem Umtausch oder einer Rückgabe des unpassenden Geschenks nichts mehr im Wege.

Weihnachtsspenden nachweisen

Doch nicht nur an der Ladenkasse ist der Kontoauszug von Bedeutung: Wer etwa zu Weihnachten einen Geldbetrag an eine Hilfsorganisation spenden will, kann sie als Sonderausgabe steuerlich absetzen. Wenn die Spende überwiesen wird und dabei den Betrag von 300 Euro nicht überschreitet, genügt auch hier der Kontoauszug als Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Bei höheren Summen muss sich der Spender jedoch eine Spendenbestätigung der begünstigten Organisation auf einem amtlichen Vordruck ausstellen lassen.

Quelle:  Artikel von Kathleen Altmann, Bundesverband deutscher Banken

Veröffentlicht am: 19. Dezember 2024Kategorien: LifestyleSchlagwörter:

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