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Zum Jahreswechsel haben fast alle gesetzlichen Krankenkassen ihre Beiträge massiv erhöht. Gibt es hier ein Sonderkündigungsrecht für Versicherte, um schnell eine günstigere Krankenkasse zu finden?
Der Geschäftsführer Thomas Adolph des unabhängigen Vergleichsportals www.gesetzlichekrankenkassen.de sagt dazu: „Häufig kommt es hier zu der falschen Annahme, dass man sofort die Kasse wechseln kann“. Denn das Sonderkündigungsrecht und die Kündigungsfrist gilt es differenziert zu betrachten.
Fakt ist: Jedes Mitglied einer Krankenkasse hat nach §175 des Sozialgesetzbuchs 5 (§ 175 SGB V) nach einer Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht. „Das bedeutet aber nur, dass Versicherte trotz einer Bindefrist die Kasse kündigen dürfen. Relevant ist die Regelung für diejenigen, die in den letzten zwölf Monaten ihre Krankenkasse gewechselt haben. Sie können die zwölfmonatige Bindefrist durch das Sonderkündigungsrecht aufheben“, erklärt Thomas Adolph.
Kündigungsfrist beachten
Es darf also jeder Bundesbürger seine Krankenkasse wegen steigender Kosten wechseln. Aber hierbei beträgt die Kündigungsfrist immer zwei volle Monate. „Wer beispielsweise jetzt im Januar 2025 die Mitgliedschaft in einer anderen Krankenkasse beantragt, wird dort zum 1. April 2025 Mitglied – mit oder ohne Sonderkündigungsrecht“, so der Experte.
Ausnahmen
Zwei Ausnahmen der Regel in puncto Krankenkassenwechsel und Sonderkündigungsrecht bestehen allerdings noch:
- Bei Arbeitgeberwechsel oder Statuswechsel kann auch sofort die Krankenkasse gewechselt werden, wenn der Antrag innerhalb der ersten zwei Wochen nach Arbeitsbeginn gestellt wird.
- Kein Recht auf Sonderkündigung haben Selbständige mit dem Wahltarif „Krankengeld“. Sie müssen sich also an die Bindungsfrist von zwölf Monaten nach einem Krankenkassenwechsel einhalten.
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Quelle: PI Kassensuche GmbH