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Rückwirkend zum 1. Januar 2025 wurden die Pauschalen der Portokosten von 86 auf 96 Cent erhöht. Die Höhe der Pauschalen wurde damit an die zum Jahreswechsel erfolgten Preisänderungen der Deutschen Post angepasst.
EBM-Abschnitt 40.4
Die Anpassung betrifft vier Gebührenordnungspositionen (GOP) im EBM-Abschnitt 40.4:
Die Kostenpauschale für den Versand von Arztbriefen oder anderen Unterlagen (GOP 40110) sowie die Kostenpauschale 40128. Letztere GOP können Praxen abrechnen, wenn sie eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung oder eine Verordnung beispielsweise für Heilmittel per Video- oder Telefon ausstellen und dem Patienten zusenden.
Darüber hinaus wurde die Kostenpauschale für den Versand einer Bescheinigung bei Krankheit eines Kindes (Formular 21) an die Eltern oder die Bezugsperson (GOP 40129) angehoben. Auch diese können Praxen bei Konsultationen per Video oder Telefon abrechnen.
Ebenso steigt die Kostenpauschale für den Versand einer per Stylesheet erzeugten Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung an die Krankenkasse des Patienten (GOP 40130). Letzteres ist notwendig, wenn die elektronische Übermittlung über die Telematikinfrastruktur nicht funktioniert.
Auch der Höchstwert, den ein Arzt oder Psychotherapeut an Portokosten insgesamt erstattet bekommt, ist entsprechend gestiegen. Er wird arztgruppenspezifisch festgelegt.
Die Kostenpauschalen 40128 bis 40130 unterliegen keinem Höchstwert.
Quelle: KBV-PraxisNachrichten