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Laut aktuellem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) muss ein Steuerzahler mit einem Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung einer Steuerschuld an das Finanzamt rechnen. Wissenswertes dazu erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Höhe Säumniszuschlag
Wird beispielsweise eine Steuernachzahlung fällig, steht auf dem Steuerbescheid, bis wann diese an das Finanzamt überwiesen werden muss. Ist dieser Termin verstrichen und der Betrag noch nicht bezahlt, erhebt das Finanzamt ab diesem Zeitpunkt einen Säumniszuschlag. Und zwar in Höhe von einem Prozent der abgerundeten Steuernachzahlung beziehungsweise der rückständigen Steuer pro angefangenen Monat.
Hinweis: Der Säumniszuschlag hat nichts mit dem Verspätungszuschlag zu tun. Der Säumniszuschlag wird fällig, wenn die Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt zu spät beglichen werden. Mit dem Verspätungszuschlag kann man hingegen bestraft werden, wenn man zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und diese zu spät abgibt.
Urteil BFH
Für den BFH ist die Höhe der Säumniszuschläge „nicht realitätsfremd“.
Wegen einer Klage gegen einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge beschäftigte sich jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) mit dem Thema. Dabei musste das oberste deutsche Gericht für Steuerfragen abwägen, ob ein früheres Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Höhe von Nachzahlungszinsen auch auf die Höhe von Säumniszuschlägen übertragbar ist.
Quelle: ots / PI Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH