Der Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung ist der 31. Juli 2025. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt muss die Übermittlung ans Finanzamt erfolgt sein, wenn auf die Hilfe von Steuerprofis verzichtet wird. Bei Nichteinhaltung kann ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) klärt über Fristen auf.

Fristen

Die Abgabefristen für die Steuerklärungen der Jahre 2021 bis 2023 waren wegen Corona verlängert worden. Die Steuererklärung 2024 muss bis zum Stichtag Ende Juli abgegeben werden, wenn keine steuerliche Beratung in Anspruch genommen wird.

Der Verspätungszuschlag bei Terminverstreichung liegt zunächst im Ermessen des Finanzamts. Der Zuschlag beläuft sich auf 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuerfestsetzung – mindestens aber 25 Euro pro angefangenen Monat der Verspätung. Maximal können 25.000 Euro Verspätungszuschlag fällig werden.

Ausnahme: Bei einer Steuererstattung, einer Festsetzung der Steuer auf null Euro oder einer rückwirkenden Fristverlängerung kann das Finanzamt auch dann noch auf den Verspätungszuschlag verzichten.

Wer seine Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater, eine Steuerberaterin oder einen Lohnsteuerhilfeverein wie der VLH erstellen lässt, hat für die Abgabe der Steuererklärung 2024 länger Zeit – und zwar bis zum 30. April 2026.

Quelle: ots / PI Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH

Veröffentlicht am: 2. Juni 2025Kategorien: FinanzenSchlagwörter:

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