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Im Rechtsstreit, ob im EU-Ausland ansässige Versandapotheken deutschen Patienten Boni anbieten dürfen ist das Urteil gefallen. Der Bundegerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Arzneimittelpreisbindung nach der der früheren arzneimittelrechtlichen Rechtsgrundlage für im EU-Ausland ansässige Versandapotheken nicht anwendbar war.
Damit durften ausländische Versandapotheken auch Boni anbieten, zumindest in dem Zeitraum 2012-2013, der Gegenstand des Rechtsstreits war. Für Vor-Ort-Apotheken bestand diese Möglichkeit nicht.
Zielkonflikt
Das Urteil verdeutlicht den Zielkonflikt zwischen der ordnungspolitischen Notwendigkeit, den europäischen Wettbewerb zu erhalten, und dem gesundheitspolitischen Grundbedarf einer flächendeckenden Arzneimittel- und Gesundheitsversorgung.
„Die Entscheidung des BGH erhöht den Druck auf die Vor-Ort-Apotheken und schwächt so deren Position im deutschen Gesundheitssystem“, betont Dorothee Brakmann, Hauptgeschäftsführerin von Pharma Deutschland.“
Den Vor-Ort-Apotheken kommt eine Schlüsselrolle für die flächendeckende, niedrigschwellige Arzneimittelversorgung zu, die in Zukunft noch an Bedeutung gewinnen wird, zum Beispiel durch zusätzliche Angebote weiterer Gesundheitsleistungen, wie etwa Impfungen in den Apotheken.
Quelle: ots / PI Pharma Deutschland e.V.