Arztpraxen, die Krankengymnastik, Massagetherapie und andere Heilmittel selbst durchführen und nach EBM abrechnen, müssen von ihren Patienten auch die gesetzlichen Zuzahlungsbeträge einziehen. Diese Beträge werden zum 1. Juli 2025 angehoben.

Die in diesem Jahr geänderten Heilmittelpreise und Zuzahlungsbeträge wurden am 31. März vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht. Aufgrund des benötigten zeitlichen Vorlaufs gelten sie für Arztpraxen ab 1. Juli 2025. Darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband verständigt.

Heilmittelbehandlungen

Bestimmte ärztliche Fachgruppen können Heilmittelbehandlungen aber auch selbst durchführen und über den EBM abrechnen. Dazu gehören zum Beispiel Orthopäden, die Krankengymnastik als Einzel- oder Gruppenbehandlung durchführen und über die Gebührenordnungsposition 30420 beziehungsweise 30421 abrechnen dürfen. In dem Fall müssen Praxen den gesetzlichen Zuzahlungsbetrag von den Patienten einziehen.

Mehr Informationen gibt es auf der Themenseite Heilmittel der KBV

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 1. Juli 2025Kategorien: PraxisabrechnungSchlagwörter: ,

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