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Auch Apotheker sind seit 1. Oktober 2025 gesetzlich verpflichtet, die elektronische Patientenakte (ePA) zu nutzen. Doch welche Zugriffsrechte haben sie?
Apotheker können auf die elektronische Patientenakte (ePA) ihrer Kunden zugreifen, wenn sie die elektronische Gesundheitskarte (eGK) einlesen. Dies erfolgt in der Regel beim Einlösen eines eRezepts oder wenn sich ein Kunde in der Apotheke zur Medikation beraten lässt.
Drei Tage Zugriff
Ab dem Stecken der eGK haben Apotheker standardmäßig für drei Tage Zugriff auf die ePA, sofern der Versicherte nicht widersprochen hat. Sie können die in der Akte gespeicherten Daten und Unterlagen einsehen, zum Beispiel Arztbriefe, Befundberichte, Labordaten und aktuell noch die Abrechnungsdaten. Von Interesse für Apotheken dürfte vor allem die elektronische Medikationsliste (eML) sein.
Arzt- und Psychotherapie-Praxen gehören neben Zahnarztpraxen und Apotheken zu den ersten, die auf die elektronische Patientenakte zugreifen können. Auch die Krankenhäuser sind bereits verpflichtet, die ePA zu befüllen und beispielsweise Entlassbriefe einzustellen.
Andere Gesundheitsberufe wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Hebammen, aber auch Pflege- und Reha-Einrichtungen sollen folgen. Voraussetzung ist, dass sie an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind.
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Quelle: KBV-PraxisNachrichten




