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Fast alle Praxen verfügen bereits über ein Praxisverwaltungssystem mit dem erforderlichen Zertifikat für die elektronische Patientenakte. Für die Praxen, die dies noch nicht haben, hat die KBV nun eine Richtlinie erlassen, um unverhältnismäßige Abrechnungsausschlüsse zu verhindern.
Mehrere Übergangsregelungen
In der Richtlinie hat die KBV für betroffene Praxen Übergangsfristen geregelt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben somit die Möglichkeit, eine auf den Einzelfall angepasste Lösung zu finden. Wer beispielsweise sein PVS wechselt, dies aber nicht so schnell möglich ist, kann ab 1. Januar noch neun Monate das alte System nutzen.
Ausnahmen
Arztgruppen wie Laborärzte und Pathologen, die keinen Patientenkontakt haben, werden mit der KBV-Richtlinie vom Abrechnungsausschluss ausgenommen.
Praxen können sich bei Fragen zur Konformitätsbewertung ihres PVS direkt an den jeweiligen Hersteller wenden oder selbst auf der Übersicht der gematik zu den KOB-zertifizierten Systemen nachschauen, ob ihr System die KOB erfolgreich durchlaufen hat.
Gesetzliche Regelung
Hintergrund ist eine gesetzliche Regelung, nach der Praxissoftwarehersteller verpflichtet sind, mit ihrem Praxisverwaltungssystem (PVS) eine sogenannte Konformitätsbewertung (KOB) für vorab definierte Anforderungen zu durchlaufen. Ohne entsprechende Zertifizierung darf ein PVS künftig nicht mehr für die Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung eingesetzt werden. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nicht vor.
Mehr Informationen finden Sie in der Richtlinie der KBV
Quelle: KBV-PraxisNachrichten




