Ersatzkassen übernehmen wie bisher die Kosten für sonstige Produkte zur Wundbehandlung. Damit sind Arztpraxen bei diesen Versicherten keinem Regress-Risiko ausgesetzt, wenn sie solche Produkte verschreiben. Anders als klassische Verbandmittel sind sonstige Produkte zur Wundbehandlung nur unter bestimmten Bedingungen erstattungsfähig.

Gesetzliche Regelung weiterhin anwendbar

Die gesetzliche Regelung, dass sie zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen, lief am 2. Dezember aus. Sie sollte bereits im November bis Ende 2026 verlängert werden, dies erfolgte jedoch nicht, weil sich das geplante Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) verzögert.

Wie nun der Verband der Ersatzkassen mitteilte, folgt er der Bitte des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), die gesetzliche Regelung weiter anzuwenden. Versicherte der Ersatzkassen können somit weiterhin im Sachleistungsprinzip mit den entsprechenden Produkten versorgt werden und Kostenübernahmeerklärungen sind nicht erforderlich.

Das BMG hatte alle Beteiligten aufgefordert, die ausgelaufene gesetzliche Regelung weiterhin anzuwenden, und auch der GKV-Spitzenverband hatte eine Empfehlung an seine Mitgliedskassen ausgegeben.

Die KBV fordert alle Kassen auf, der Bitte des BMG beziehungsweise Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes zu folgen. Die Arztpraxen benötigten Klarheit darüber, ob sie diese Produkte verordnen können, und dürften keinem Regress-Risiko ausgesetzt werden.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 16. Dezember 2025Kategorien: PraxisabrechnungSchlagwörter: ,

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