Entfernungspauschale, Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Minijob-Verdienstgrenze, Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: All dies wurde zum 1. Januar 2026 erhöht und kann sich positiv auf die Höhe der abzuführenden Einkommensteuer auswirken.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) nennt Details zu den fünf Steueränderungen.

Entfernungspauschale: 38 Cent ab dem ersten Kilometer

Die Entfernungspauschale für Fahrten zur Arbeit (erste Tätigkeitsstätte) wird ab 2026 auf 38 Cent pro Kilometer der einfachen Wegstrecke angehoben – und zwar ab dem ersten Kilometer.

Grundfreibetrag: Um 252 Euro erhöht

Der Grundfreibetrag ist zum 1. Januar 2026 auf 12.348 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 24.696 Euro für Ehepaare gestiegen.

Kinderfreibetrag: Höhere Entlastung für Eltern

Der Kinderfreibetrag hat sich von 3.336 Euro auf 3.414 Euro pro Person beziehungsweise auf 6.828 Euro für Ehepaare erhöht

Minijob und Mindestlohn: Mehr Geld und höhere Grenze

Seit 2022 sind die Verdienstgrenze für Minijobs und der gesetzliche Mindestlohn gekoppelt. Soll heißen: Erhöht sich der Mindestlohn, steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze. Und da der in Deutschland geltende Mindestlohn zum 1. Januar 2026 von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen ist, erhöht sich auch die Minijob-Verdienstgrenze – und zwar auf durchschnittlich 603 Euro pro Monat.

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Gestiegene Freibeträge

Die Übungsleiterpauschale steigt 2026 von 3.000 Euro auf 3.300 Euro im Jahr. Mit diesem Freibetrag bleiben bestimmte Tätigkeiten im Ehrenamt steuerfrei und sozialversicherungsfrei.

Quelle: ots / Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – VLH

Veröffentlicht am: 7. Januar 2026Kategorien: FinanzenSchlagwörter:

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