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Zum 1. Juli 2026 kommt die neue hausärztliche Versorgungspauschale für chronisch kranke Patienten. Die Pauschale ist für Patienten vorgesehen, die an nur einer chronischen Erkrankung ohne intensiven Betreuungsaufwand leiden und zur Therapie nur ein verschreibungspflichtiges Medikament einnehmen. Das Besondere: Sie umfasst die Behandlung für ein halbes Jahr.
Gleicher Leistungsinhalt
Die Versorgungspauschale enthält denselben Leistungsinhalt wie die Versichertenpauschale (GOP 03000), die Chronikerpauschale (GOP 03220) und der Zuschlag für den Medikationsplan (GOP 03222). Der Unterschied ist, dass sie die Behandlung für zwei Quartale umfasst. Sie wird somit auch dann gezahlt, wenn der Patient nur in einem Quartal die Praxis aufsucht.
Konsultiert der Patient den Hausarzt im Folgequartal erneut wegen seiner chronischen Erkrankung oder anderer Beschwerden, zum Beispiel einem Infekt, darf die Versorgungspauschale nicht noch einmal abgerechnet werden und auch keine Versicherten- oder Chronikerpauschale.
Für Patienten, die dennoch eine intensive Betreuung benötigen und in dem Quartal nach der Berechnung der Versorgungspauschale erneut den Hausarzt aufsuchen oder eine Videosprechstunde erfolgt, dürfen Hausärzte einen Zuschlag berechnen. Möglich ist dies bei maximal acht Prozent der Behandlungsfälle, für die der Hausarzt im Vorquartal die Versorgungspauschale abgerechnet hat.
Bei allen anderen chronisch erkrankten Patienten, die nicht die Voraussetzungen für die Versorgungspauschale erfüllen, ändert sich nichts. So rechnen Ärzte bei Personen, die zum Beispiel an einer Schilddrüsenunterfunktion und an einem Diabetes leiden, weiterhin die Versichertenpauschale ab. Zusätzlich erhalten sie einen Chronikerzuschlag, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Quelle: KBV-PraxisNachrichten




