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Wie wirksam ist die Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschäftigen.
Streitfall
Der behandelnde Arzt wurde neben anderen Miterben als Erbe in einem Testament eingesetzt. Der Arzt hatte der Patientin auf Wunsch die Testierfähigkeit bei diesem Testament bestätigt. Nach Erbeintritt wurde das Testament von einem Miterben mit der Begründung angefochten, es liege ein Verstoß gegen § 32 der Berufsordnung der hessischen Ärztekammer (§ 32 BO-Ä) vor.
Nachdem das Nachlassgericht den vom Arzt beantragten Erbschein abgewiesen hatte, legte dieser Beschwerde beim des Oberlandesgerichts Frankurt am Main ein. Diese Beschwerde hatte Erfolg.
Beschluss
Laut einem Beschluss des OLG Frankfurt kann eine Patientin ihren behandelnden Arzt als Erben einsetzen, wonach dies auch dann nicht zur (Teil-)Nichtigkeit des Testaments führt, wenn der begünstigte Arzt selbst die Testierfähigkeit der Erblasserin bestätigt hat (Az.: 21 W 91/23).
Die Entscheidung ist anfechtbar. Weil es sich um eine bislang noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage handelt, hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Die aktuelle Pressemitteilung des OLG Frankfurt finden Sie hier
Quelle: LifePR/ Story von ARAG SE