Bild: © uniVersa Krankenversicherung a.G.
Nach der gesetzlichen Lohnfortzahlung von in der Regel sechs Wochen erhalten Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Bruttokrankengeld. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld, das sich aus dem vorherigen Bruttoarbeitsentgelt berechnet. Aber nicht jede Einmalzahlung muss dabei berücksichtigt werden. Das urteilte das Landessozialgericht Stuttgart.
Klage
Ein freiwillig Versicherter hatte diverse Einmalzahlungen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erhalten. Er ging davon aus, dass auch diese Zahlungen bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt werden müssen. Laut Urteil des Landessozialgerichts Stuttgart (AZ: L 5 KR 3231/31) sind aber nur regelmäßige Einmalzahlungen, etwa Weihnachts- und Urlaubsgeld, bei der Berechnung des Krankengeldes zu berücksichtigen. Wegen außergewöhnlicher Umstände gewährte Vergütungen bleiben außer Betracht, so das Gericht.
Unter dem Strich fehlen damit bei Normalverdienern rund 21 Prozent vom bisherigen Nettoverdienst, bei Gutverdienern mit einem Verdienst über der Beitragsbemessungsgrenze auch mehr. „Vielen Verbrauchern ist dies nicht bewusst“, erklärt die uniVersa Versicherung. Mit einer privaten Krankentagegeldversicherung kann die finanzielle Lücke geschlossen werden. Dies sei vor allem wichtig, wenn man auf das monatliche Einkommen angewiesen ist, etwa in der Familienphase oder während der Finanzierung des Eigenheims, so die uniVersa.
Quelle: lifePR / Story von uniVersa Versicherungen