Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.11.2024 entschieden, dass Zwangsbehandlungen in Einzelfällen auch außerhalb von Krankenhäusern (Verfahren 1 BvL 1/24) zulässig sind. Das Deutsche Institut für Menschenrechte befürchtet daher Ausweitung von Zwangsbehandlungen.

Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte erklärt dazu (Auszug):

„Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner heutigen Entscheidung die Möglichkeit eröffnet, ärztliche Zwangsbehandlungen nicht mehr nur in Krankenhäusern, sondern auch in Einrichtungen durchzuführen, in denen die betroffenen Personen untergebracht sind. Zwar hat das Gericht hierfür strenge Vorgaben formuliert, dennoch birgt diese Entscheidung das Risiko, dass Zwangsbehandlungen zukünftig häufiger und umfangreicher angewendet werden können.

Die Tatsache, dass Zwangsmaßnahmen in Einzelfällen auch ohne Einweisung in ein Krankenhaus rechtlich möglich werden sollen, darf nicht dazu führen, dass sie häufiger angewendet werden – etwa bei Personal- oder Zeitknappheit.

Die Vereinten Nationen lehnen den Einsatz von Zwangsmaßnahmen ab. Bei der Staatenprüfung Deutschlands im September 2023 hat etwa der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen Deutschland aufgefordert, die unfreiwillige Freiheitsentziehung, Zwangsunterbringung und -behandlung von Menschen mit Behinderungen zu verbieten.“

Die ausführliche Presseinformation zum Thema erhalten Sie auf der Website des Instituts

(ots) / PI Deutsches Institut für Menschenrechte

Veröffentlicht am: 27. November 2024Kategorien: RechtSchlagwörter:

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