Bislang waren bestimmte Untersuchungen und Behandlungen der Psychotherapie-Richtlinie (Kapitel 35 EBM) in der Videosprechstunde nicht erlaubt. Laut einem Beschluss im Bewertungsausschuss von KBV und Spitzenverband vom 22. Januar 2025 wurden die Einschränkungen im EBM aufgehoben. Somit können ärztliche und psychologische Psychotherapeuten rückwirkend zum 1. Januar 2025 entsprechende Gebührenordnungspositionen auch dann abrechnen, wenn der Kontakt mit dem Patienten per Video erfolgt.

EBM zum 1. Januar angepasst

Dies gilt für die Abrechnung von Gebührenordnungspositionen im Videokontakt in den EBM-Abschnitten 35.1 (nicht antragspflichtige Leistungen), 35.2 (antragspflichtige Leistungen) und 35.3 (psychodiagnostische Testverfahren) sowie im Abschnitt 30.11 (neuropsychologische Therapie gemäß der Nr. 19 der Anlage I Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden).

Ausnahme

Eine Ausnahme betrifft die Video-Gruppentherapie: Es dürfen weiterhin nur bis zu acht Teilnehmende plus maximal eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut sein.

Seit Jahresbeginn können nun auch die Psychotherapeutische Sprechstunde und die Probatorik per Video durchgeführt werden, wenn aus therapeutischer Sicht nichts dagegenspricht. Dabei wird empfohlen, dass insbesondere die erste Sprechstunde und die erste probatorische Sitzung persönlich in der Praxis stattfinden.

Videosprechstunde: Die PDF mit den für Praxen abrechenbaren Leistungen finden Sie hier 

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 28. Januar 2025Kategorien: PraxisabrechnungSchlagwörter: ,

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