Für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte bleibt die Vergütung bei rund 11 Euro noch bis Ende des Jahres. Bis dahin wollen KBV und GKV-Spitzenverband entscheiden, wie die Nutzung der ePA ab Januar vergütet wird. Das gilt auch für die Pauschalen für die weitere Befüllung einer Akte.

Drei Gebührenordnungspositionen

Um diese drei Gebührenordnungspositionen (GOP) geht es: Die Erstbefüllungspauschale (GOP 01648) ist mit 89 Punkten (11,03 Euro) bewertet und kann zum Beispiel beim Einstellen eines Arztbriefs oder Befundberichts abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass vorher noch kein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut in einer Praxis oder einem Krankenhaus Dokumente in die elektronische Patientenakte (ePA) eingestellt hat. Die Pauschale wird nur einmalig je Patient gezahlt. Per eRezept verschriebene Arzneimittel, die automatisch in die Medikationsliste der ePA übermittelt werden, gelten nicht als Erstbefüllung.

Für die weitere Befüllung rechnen Ärzte und Psychotherapeuten die GOP 01647 ab, wenn im Behandlungsfall ein Arzt-Patienten-Kontakt (persönlich oder per Video) stattgefunden hat. In bestimmten anderen Fällen ist stattdessen die GOP 01431 berechnungsfähig.

Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 26. September 2025Kategorien: PraxisabrechnungSchlagwörter: ,

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