Auch Apotheker sind seit 1. Oktober 2025 gesetzlich verpflichtet, die elektronische Patientenakte (ePA) zu nutzen. Doch welche Zugriffsrechte haben sie?

Apotheker können auf die elektronische Patientenakte (ePA) ihrer  Kunden zugreifen, wenn sie die elektronische Gesundheitskarte (eGK) einlesen. Dies erfolgt in der Regel beim Einlösen eines eRezepts oder wenn sich ein Kunde in der Apotheke zur Medikation beraten lässt.

Drei Tage Zugriff

Ab dem Stecken der eGK haben Apotheker standardmäßig für drei Tage Zugriff auf die ePA, sofern der Versicherte nicht widersprochen hat. Sie können die in der Akte gespeicherten Daten und Unterlagen einsehen, zum Beispiel Arztbriefe, Befundberichte, Labordaten und aktuell noch die Abrechnungsdaten. Von Interesse für Apotheken dürfte vor allem die elektronische Medikationsliste (eML) sein.

Arzt- und Psychotherapie-Praxen gehören neben Zahnarztpraxen und Apotheken zu den ersten, die auf die elektronische Patientenakte zugreifen können. Auch die Krankenhäuser sind bereits verpflichtet, die ePA zu befüllen und beispielsweise Entlassbriefe einzustellen.

Andere Gesundheitsberufe wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Hebammen, aber auch Pflege- und Reha-Einrichtungen sollen folgen. Voraussetzung ist, dass sie an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind.

Mehr Informationen finden Sie auf der KBV-Website

Quelle: KBV-PraxisNachrichten

Veröffentlicht am: 17. November 2025Kategorien: DigitalSchlagwörter: ,

Weitere Artikel

Newsletter

TOP-News

Vivabini Frauenblog – Hilfreiches, Schönes und Außergewöhnliches

Banner Vivabini

Mediadaten MFA-heute.de 2025

Ambulante Psychotherapie

Möglichkeiten der ambulanten Psychotherapie.
Quelle: © KBV, Bild: © KBV/116117.de

Stellenmarkt MFA

Video ärztliche Honorarabrechnung

MFA-youtube-Video_KBV_300

KBV erklärt bildlich ärztliche Honorarberechnung in 300 Sekunden. Quelle: © KBV