Ab dem 1. Januar 2022 müssen Vertragsärzte das elektronische Rezept bei der Verordnung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln über die gesetzliche Krankenversicherung nutzen. Elektronische Verordnungen für GKV-versicherte Selbstzahler sind auch als eRezept möglich.

Technische Voraussetzungen

Voraussetzung für das eRezept ist ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur mindestens mit dem sogenannten E-Health-Konnektor. Um aber die für das eRezept sinnvolle Komfortsignatur nutzen zu können, ist mindestens ein weiteres Update auf den ePA-Konnektor (PTV4+) notwendig. Diese werden in der zweiten Jahreshälfte 2021 erwartet.

Patientinnen und Patienten benötigen für die Nutzung des eRezepts via App eine elektronische Gesundheitskarte (mit CAN und PIN), die die sogenannte Near Field Communication (NFC) ermöglicht.

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Papierrezept (Muster 16) bleibt erhalten

Das Papierrezept (Muster 16) bleibt erhalten und kommt in Störfällen (etwa bei einem Ausfall der TI) oder als Ersatzverfahren zum Einsatz. Dies ist notwendig, da die notwendige Technik möglicherweise nicht rechtzeitig flächendeckend verfügbar sein wird.

Auf der Website der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erfahren Sie alles für die Erstellung von eRezepten.

(Quelle: KBV.de)

Veröffentlicht am: 19. Juli 2021Kategorien: PraxiswissenSchlagwörter: ,

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