Während der Pandemie gab es Corona-Sonderregelungen für veranlasste Leistungen, die mittlerweile fast alle ausgelaufen sind. Inzwischen gibt es angepasste Regelungen, für die teilweise neue Bestimmungen gelten.

KBV gibt Überblick

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die wichtigsten Leistungen, die Arztpraxen veranlassen können, zusammengefasst,. Das sind z. B. Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege oder die spezialisierte ambulante Palliativversorgung, sowie Krankschreibungen und Überweisungen.

Neue Fristen

Neue Fristen gibt es zum Beispiel bei einer Heilmittelverordnung. Die Gültigkeit beträgt jetzt 28 statt 14 Kalendertage.

Auch bei der häuslichen Krankenpflege hat sich die Frist geändert. Versicherte hatten aufgrund der Corona-Sonderregelung 10 Tage Zeit, die Verordnung zur Genehmigung bei der Krankenkasse vorzulegen. Die Richtlinie des G-BA wurde hier mittlerweile angepasst. Nach Auslaufen der Sonderregelung sind es nunmehr vier Arbeitstage, die Versicherte Zeit haben.

Mehr Informationen erhalten Sie auf der Website der KBV.

Quelle: KBV

Veröffentlicht am: 26. Juni 2022Kategorien: Management, PraxiswissenSchlagwörter: , ,

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