Die Corona-Testverordnung wurde bis 28. Februar 2023 verlängert. Die KBV hat deshalb ihr Schaubild zu Corona-Tests auf den neuesten Stand gebracht. Es zeigt, welche Tests in den Arztpraxen noch möglich sind und wer Anspruch hat.

Änderungen berücksichtigt

Berücksichtigt wurden die Änderungen, die das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zuletzt vorgenommen hat. Das betrifft vor allem die Bürgertestungen. Auch wurden ab dem 1. Dezember 2022 die Vergütung für Abstriche und Sachkosten gesenkt.

Abrechnungsfristen

Bis einschließlich November 2022 in Arztpraxen durchgeführte Tests und beschaffte Sachkosten müssen bis spätestens 31. Januar 2023 abgerechnet werden. Die Abrechnung für Leistungen zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 28. Februar 2023 muss spätestens am Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat der Durchführung der Testung bei der jeweiligen KV vorliegen.

Ab 1. März 2023 können in Arztpraxen durchgeführte präventive Tests nicht mehr über die KVen abgerechnet werden.

Quelle: KBV

Veröffentlicht am: 3. Dezember 2022Kategorien: Corona, PraxisabrechnungSchlagwörter: ,

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