Kontoauszug - Bild R_K_B_by_Tim Reckmann_pixelio.de
Müssen Privatpersonen ihre Bank-Kontoauszüge aus den früheren Vorjahren aufbewahren oder können diese einfach weggeschmissen werden oder gibt es hierzu Aufbewahrungspflichten. Eine einheitliche Frist oder Verpflichtung für Verbraucher zur Aufbewahrung von Papier- oder elektronischen Kontoauszügen gibt es nicht. Denn gesetzlich sind Privatpersonen gar nicht verpflichtet, Zahlungsbelege aufzuheben. Doch wie immer gibt es empfohlene Aufbewahrungsfristen, für persönlich wichtige Nachweise.
Kontoauszüge
Privatpersonen sind in der Regel gesetzlich nicht verpflichtet, Kontoauszüge überhaupt aufzubewahren. Dennoch ist es ratsam, diese einige Jahre lang zu tun. Ein guter Anhaltspunkt ist die Verjährungsfrist von drei Jahren, die für die meisten Alltagsgeschäfte gilt. Dabei ist es unerheblich, ob Sie die Auszüge in ausgedruckter Form oder digital ablegen. Hauptsache, Sie können im Zweifelsfall beweisen, dass eine bestimmte Rechnung (Miete, Versicherungsbeitrag oder ähnliches) tatsächlich auch bezahlt wurde oder eine Garantiefrist noch gilt. Werden große Käufe, wie zum Beispiel ein Haus oder ein Auto gemacht, oder gibt es große persönliche Veränderungen mit finanziellen Auswirkungen, wie zum Beispiel eine Hochzeit, so macht es Sinn, die Kontoauszüge aus dieser Zeit länger zu behalten.
Wie immer Ausnahmen
Eine Ausnahme sind Handwerker- oder Dienstleistungsrechnungen, die ein Grundstück betreffen. Diese Belege müssen generell zwei Jahre archiviert werden. Wer einen Gärtner oder eine Reinigungskraft als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen will, muss die entsprechenden Kontoauszüge mindestens so lange aufbewahren, bis der Steuerbescheid eingeht und die Einspruchsfrist abgelaufen ist.
Gesetzliche Ausnahmen für Besserverdiener
Eine gesetzliche Ausnahme bilden Privatpersonen mit Einkünften von mehr als 500.000 Euro im Jahr. Die Zahl bezieht sich auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie auf sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz. Sie müssen eine besondere Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge von sechs Jahren einhalten. Dies hat steuerliche Hintergründe.
Quelle: Bundesverband deutscher Banken (BbB)