In Zeiten der Pandemie haben gerade Medizinische Fachangestellte Erholung dringend nötig. Urlaub soll der eigenen Gesundheit und auch dem Erhalt der Arbeitsfähigkeit dienen.

Urlaubsanspruch kennen

Leider kommt es bei der Urlaubsplanung immer wieder zu Differenzen zwischen Chefs und ihren Mitarbeitern. Daher ist es wichtig, die Rechte und Pflichten für die „schönsten Wochen“ im Jahr zu kennen. Diese sind im Bundesurlaubsgesetz beschrieben.

Der Mindesturlaub beträgt 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Arbeitswoche. In Tarifverträgen oder individuellen Arbeitsverträgen wird oft mehr Urlaub gewährt. Bei Teilzeitmitarbeitern wird der Anspruch entsprechend reduziert, abhängig von ihren üblichen Arbeitstagen pro Woche. Das Gesetz gibt auch vor, dass Beschäftigte den Urlaub grundsätzlich im laufenden Jahr nehmen sollten. Resturlaub kann übertragen und bis 31. März des Folgejahres genutzt werden. „Aber auch danach verfällt Urlaub nicht automatisch – sondern nur, wenn der Arbeitgeber zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat“, erklärt Rainer Knoob von der unabhängigen Arbeitnehmervertretung AUB e. V.

Gar nicht selten passiert es, dass Mitarbeiter ausgerechnet im Urlaub erkranken. „Wichtig ist es in diesem Fall, sich um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt zu kümmern. Dann kann der Urlaub später nachgeholt werden“, so Knoob weiter.

Mit den Kollegen abstimmen

Ein heikles Thema ist häufig die zeitliche Planung der freien Wochen. Arbeitgeber können Betriebsferien ansetzen und dadurch die Termine teilweise vorgeben. Ansonsten empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung der Kollegen untereinander. Wenn alle partout zur selben Zeit verreisen möchten, muss der Arbeitgeber auf Basis von sozialen Kriterien wie der Zahl der Kinder und dem Urlaubsverhalten der Vorjahre entscheiden. Ein genehmigter Urlaubsantrag kann danach vom Chef nicht ohne Weiteres widerrufen werden.

Laut dem Experten Knoop ist auch eine Urlaubssperre nur innerhalb sehr enger Grenzen möglich, wenn zum Beispiel ein Großteil des Personals ausfällt.

In Zweifelsfällen sollten Arbeitnehmer sich unabhängig beraten lassen, unter www.aub.de etwa finden sich weitere Informationen und eine Kontaktmöglichkeit. Strittig ist das Thema Kurzarbeit und Urlaub. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (November 2021, AZR 225/21) besagt, dass bei „Kurzarbeit null“ der Urlaubsanspruch anteilig gekürzt werden darf. Arbeitnehmervertreter sehen dies kritisch.

(djd)

Veröffentlicht am: 31. März 2022Kategorien: Job-NewsSchlagwörter:

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