Die Infektionskrankheit Masern ist eine hochansteckende Krankheit. Stand sie in vielen Ländern der Welt noch kurz vor der Ausrottung, sind in den letzten Jahren wieder steigende Infektionszahlen zu vermelden.

 Masernschutzgesetz

Seit dem 1. März 2020 gilt in Deutschland das Masernschutzgesetz. Ziel ist der Schutz besonders verletzlicher Personengruppen und der Gesellschaft insgesamt vor dem gefährlichen und hochansteckenden Masernvirus.

 Impfnachweis bis 31.7.2022

Jetzt gilt es, eine neue Frist zu beachten. Alle Beschäftigten, die nach 1970 geboren wurden und in Gemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen, müssen bis 31. Juli 2022 den Nachweis für die Masernimpfung erbringen. Das heißt also für Arztpraxen und Kliniken, dass nicht nur die eigenen Mitarbeiter den Nachweis erbringen müssen, sondern auch z. B. die Mitarbeiter der in den Arztpraxen, Kliniken oder Berufsschulen tätigen Reinigungsunternehmen.

Kein Nachweis, keine Beschäftigung

Dr. Anette Wahl-Wachendorf Fachärztin für Arbeitsmedizin und Ärztliche Direktorin der Arbeitsmedizinischen Dienstes der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (AMD der BG Bau) weist darauf hin, dass ohne Impfnachweis nach Ablauf dieser Frist nicht weiter in der jeweiligen Einrichtung gearbeitet werden darf.

Bei Neueinstellungen und Versetzungen muss der Masernschutz direkt anhand des Impfausweises oder einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden.

Die Weltgesundheitsorganisation  (WHO) hat im Jahr 2019 Masern zur Bedrohung der globalen Gesundheit erklärt.

(ots)

Veröffentlicht am: 9. Juli 2022Kategorien: Medizin aktuell, Praxiswissen, RechtSchlagwörter: ,

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