Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 der befristeten Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro zugestimmt. Die Prämie ist steuer- und sozialabgabenfrei. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft und gilt bis 31.12.2024.

Die Inflationsausgleichsprämie kann allen Arbeitnehmern vom Arbeitgeber gewährt werden. Dies gilt auch für Medizinische Fachangestellte und weitere Praxismitarbeiter.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) gibt dazu folgende Informationen.

Einmalige Inflationsausgleichszahlung

Der Arbeitnehmer erhält einmalig eine steuerfreie Auszahlung von maximal 3.000 Euro, ob in 2022, 2023 oder 2024. Wer also in diesem Jahr bereits eine Prämie von 3.000 Euro erhalten hat oder noch erhält, kann 2023 oder 2024 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung bekommen. Falls in 2022 noch keine Prämienzahlung erfolgt ist, darf der Arbeitgeber bis 31.12.2024 die vollen 3.000 Euro ausschöpfen.

Prämienstaffelung

Es ist aber auch eine Staffelung der Prämie möglich. Erhält ein Mitarbeiter z. B. 1.000 Euro in 2022, können in 2023 und 2024 insgesamt noch 2.000 Euro ausbezahlt werden.

Wichtig: Die Prämie muss als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein, der Arbeitgeber muss das im Lohnkonto kennzeichnen.

Mehrere Dienstverhältnisse

Wer zwei oder mehr Dienstverhältnisse bei jeweils anderen Arbeitgebern hat, darf die Prämienzahlung von bis zu 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis erhalten, auch innerhalb eines Kalenderjahres.

Steuerpflicht ab 2025

Geht die Prämienzahlung erst im Januar 2025 auf dem Konto des Mitarbeiters ein, so greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Die Prämie ist lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig. Wird die Prämie als Sachzuwendung geleistet, sollte der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Empfangs schriftlich bestätigen.

Quelle: PI VLH, 18.10.2022

Veröffentlicht am: 19. Oktober 2022Kategorien: FinanzenSchlagwörter: ,

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